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   LG Hamburg, 07.07.2011 - 307 S 162/10   

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https://dejure.org/2011,17271
LG Hamburg, 07.07.2011 - 307 S 162/10 (https://dejure.org/2011,17271)
LG Hamburg, Entscheidung vom 07.07.2011 - 307 S 162/10 (https://dejure.org/2011,17271)
LG Hamburg, Entscheidung vom 07. Juli 2011 - 307 S 162/10 (https://dejure.org/2011,17271)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsprechung des BGH zu Flächenabweichungen als Mietmangel ist im Rahmen von Betriebskostenabrechnungen anzuwenden; Anwendung der Rechtsprechung des BGH zu Flächenabweichungen als Mietmangel im Rahmen von Betriebskostenabrechnungen

  • mietrechtsiegen.de

    Berechnungsgrundlage bei Mieterhöhungsverlangen und Nebenkostenabrechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 256 Abs. 1; BGB §§ 558 ff.
    Rechtsprechung des BGH zu Flächenabweichungen als Mietmangel ist im Rahmen von Betriebskostenabrechnungen anzuwenden; Anwendung der Rechtsprechung des BGH zu Flächenabweichungen als Mietmangel im Rahmen von Betriebskostenabrechnungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Maßgeblichkeit der Wohnflächenabrede für Mieterhöhung/Betriebskosten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Berechnungsgrundlage bei Mieterhöhungsverlangen und Nebenkostenabrechnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Flächenunterschreitung ist ein Wohnungsmangel

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebskostenumlage und Mieterhöhung: Welche Wohnfläche ist maßgeblich? (IMR 2012, 1014)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 31.10.2007 - VIII ZR 261/06

    Rechtsfolgen der Unmöglichkeit einer verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten

    Auszug aus LG Hamburg, 07.07.2011 - 307 S 162/10
    Ausgehend von dieser Entscheidung und vor diesem Hintergrund ist die weitere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Flächenabweichungen bei Mieterhöhungsverlangen (siehe dazu nur BGH, Urteil v. 08.07.2009 a.a.O.) und bei Betriebskostenabrechnungen (BGH, Urteil v. 31.10.2007 - VIII ZR 261/06, NJW 2008, 142 ) nur konsequent und folgerichtig.
  • BGH, 24.03.2004 - VIII ZR 295/03

    Minderung der Miete wegen Abweichung der angegebenen Wohnfläche

    Auszug aus LG Hamburg, 07.07.2011 - 307 S 162/10
    Zwar hat das Landgericht Hamburg in seiner früheren Rechtsprechung bis zur grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03 - (NJW 2004, 1947 = NZM 2004, 453 ) in Mieterhöhungsprozessen grundsätzlich die tatsächliche Wohnfläche zugrunde gelegt (vgl. nur ZMR 2001, 712 ) und grundsätzlich bei Flächenabweichungen gegenüber der im schriftlichen Mietvertrag ausgewiesenen Wohnfläche einen Mietmangel verneint, wenn nicht im Einzelfall weitere Umstände hinzugetreten sind.
  • BGH, 13.01.2010 - VIII ZR 351/08

    Wohnraummiete: Feststellungsinteresse des Mieters hinsichtlich der Unwirksamkeit

    Auszug aus LG Hamburg, 07.07.2011 - 307 S 162/10
    Insoweit handelt es sich nicht um eine bloß theoretische Rechtsfrage, da die Klägerin die mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartende nächste Mieterhöhungsforderung bzw. Betriebskostenabrechnung nicht abzuwarten braucht und ein "Berühmen" der Beklagten hinsichtlich der streitgegenständlichen Abrechnungsbasis im Hinblick auf die vorstehend zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2009 nicht erforderlich ist (siehe dazu nur BGH, Urteil v. 13.01.2010 VIII ZR 351/08 - NJW 2010, 1877 = NZM 2010, 237 unter II. 2. a) und b), Tz. 16 bis 20).
  • BGH, 08.07.2009 - VIII ZR 205/08

    Mieterhöhung bei Flächenabweichung in Mietwohnung

    Auszug aus LG Hamburg, 07.07.2011 - 307 S 162/10
    Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 5. Dezember 2007 - Geschäfts-Nr.: 46 C 32/07 - aus dem Vorprozess der Parteien entgegen, der mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 205/08 - (Anl. K 3 und NJW 2009, 2739 ) beendet worden ist, in dem die dortige Beklagte und hiesige Klägerin auf der Grundlage der im Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche zur Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete mit Wirkung vom 1. Februar 2007 verurteilt worden ist.
  • AG Hamburg, 30.11.2010 - 48 C 377/10

    Maßgeblichkeit der Wohnflächenabrede für Mieterhöhung/Betriebskosten

    Auszug aus LG Hamburg, 07.07.2011 - 307 S 162/10
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 30. November 2011 - Geschäfts-Nr.: 48 C 377/10 - wird zurückgewiesen.
  • AG Hamburg, 05.12.2007 - 46 C 32/07

    Anspruch auf Zustimmung zu einer Erhöhung der Netto-Kaltmiete

    Auszug aus LG Hamburg, 07.07.2011 - 307 S 162/10
    Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht die Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Hamburg vom 5. Dezember 2007 - Geschäfts-Nr.: 46 C 32/07 - aus dem Vorprozess der Parteien entgegen, der mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 205/08 - (Anl. K 3 und NJW 2009, 2739 ) beendet worden ist, in dem die dortige Beklagte und hiesige Klägerin auf der Grundlage der im Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche zur Zustimmung zu einer Erhöhung der Nettokaltmiete mit Wirkung vom 1. Februar 2007 verurteilt worden ist.
  • LG Hamburg, 01.06.2001 - 311 S 15/01

    Maßgeblichkeit der tatsächlichen Wohnfläche bei einem Mieterhöhungsverlangen nach

    Auszug aus LG Hamburg, 07.07.2011 - 307 S 162/10
    Zwar hat das Landgericht Hamburg in seiner früheren Rechtsprechung bis zur grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03 - (NJW 2004, 1947 = NZM 2004, 453 ) in Mieterhöhungsprozessen grundsätzlich die tatsächliche Wohnfläche zugrunde gelegt (vgl. nur ZMR 2001, 712 ) und grundsätzlich bei Flächenabweichungen gegenüber der im schriftlichen Mietvertrag ausgewiesenen Wohnfläche einen Mietmangel verneint, wenn nicht im Einzelfall weitere Umstände hinzugetreten sind.
  • AG Hamburg, 30.11.2010 - 48 C 377/10

    Maßgeblichkeit der Wohnflächenabrede für Mieterhöhung/Betriebskosten

    Die beiden zitierten Entscheidungen des BGH zur Beurteilung von Flächenabweichungen im Rahmen von Mieterhöhungsverlangen und Nebenkostenabrechnungen in den Fällen, in denen sich Flächenabweichungen zu Lasten des Mieters auswirken, haben in der Literatur erhebliche Kritik erfahren (vgl. u.a. Derleder, WuM 2010, WUM Jahr 2010 Seite 202), so dass es gerechtfertigt ist, diese wichtige Rechtsfrage dem BerGer. erneut unter Berücksichtigung der neueren Entwicklung zur Entscheidung zu unterbreiten." - Die Berufung wird beim LG Hamburg zum Az. 307 S 162/10 geführt.
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